Satzung der „Heimat- und Fördergemeinschaft Börde Heeslingen e.V.“

§1

Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen “Heimat- und Fördergemeinschaft Börde Heeslingen e.V“. und hat seinen Sitz in Heeslingen.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2

Zweck des Vereins

1) Der Verein hat den Zweck,

a) Die Heimatverbundenheit, sowie kulturelle und andere Gemeinschaftsaufgaben zu fördern,

b) die Eigenart und Geschichte der Heimat zu erforschen, lebendig zu erhalten und sie der Bevölkerung zugänglich zu machen,

c) die wirtschafts-, verkehrs- und fremdenverkehrsfördernden Maßnahmen der kommunalen und staatlichen Stellen und Organisationen zu fördern.

2) Der Verein ist überparteilich.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4

Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede Personengemeinschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt. Er teilt dem Antragsteller eine Ablehnung schriftlich mit.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat schriftlich zu erklären.

4) Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins durch den Vorstand ausgeschlossen werden; im Beschwerdefall entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

– ein Mitglied die Vereinsinteressen trotz einmaliger Abmahnung vorsätzlich schädigt;

– ein Mitglied die Vereinsbeiträge nicht gezahlt hat ( Lastschrift wurde nicht eingelöst);

– ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.
§5

Beiträge

1) Zur Deckung der Kosten für die Tätigkeit des Vereins haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6

Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Beirat

2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
§7

Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

2) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§8

Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wobei der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gemäß §26 BGB nach außen vertreten.

2) Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr und hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.

3) Der Kassenwart führt die Vereinskasse und nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und kann über Ausgaben gemäß §§2 und 4 der Satzung nach Vorstandsbeschluss allein verfügen.

4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Bei jedem Vorstandsbeschluss müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
§9

Ausschüsse – Beirat

Für die intensive Bearbeitung der in §2 genannten Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten und über die personelle Besetzung allein entscheiden. Die Ausschussvorsitzenden oder ein Delegierter bilden den Beirat, der beratende Funktion hat.
§10

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, und zwar möglichst im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder muss auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

2) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, und zwar entweder

schriftliche Einladung oder Bekanntgabe in der Zevener Zeitung.
§11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden

b) Entgegennahme des Kassenberichts

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Änderung der Satzung

zu d) und e) ist Wiederwahl möglich, wobei Kassenprüfer nur einmal wiedergewählt werden dürfen.
§12

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer beurkundet.
§13

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§14

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zustimmung von mindestens ¾ der in der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorliegt.
§15

Verwendung des nachgelassenen Vermögens

Bei einer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins wird das Vermögen an die Gemeinde Heeslingen mit der Auflage ausgehändigt, es nur im Sinne des §2 zu verwenden.
§16

Gerichtsstand und geltendes Recht

1) Gerichtsstand ist Zeven

2) Soweit die Satzung irgendwelche Punkte nicht, oder nicht vollständig geregelt haben sollte,

gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB.

Heeslingen, den 10.02.2014
Änderungen

03.07.1996 Umbenennung in Heimat- und Fördergemeinschaft Börde Heeslingen e.V.

05.03.2007 §3 und §7 geändert

10.02.2014 §4 und §14 geändert. Hinter §2 einen neuen §3 eingefügt. Dadurch verschiebt sich die Numerierung der nachfolgenden Paragraphen.

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