Satzung des Vereins
„Heimat- und Fördergemeinschaft Börde Heeslingen e.V.“

Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Heimat- und Fördergemeinschaft Börde Heeslingen e.V“
abgekürzt „HFG Börde Heeslingen“

und hat seinen Sitz in Heeslingen.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nummer VR160091 eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung des traditionellen Brauchtums, sowie die Heimatverbundenheit und andere kulturelle und Gemeinschaftsaufgaben zu fördern,

  2. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung,

  3. die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. die Eigenart und Geschichte der Heimat zu erforschen, lebendig zu erhalten und sie der Bevölkerung zugänglich zu machen,

  2. Veranstaltung und Teilnahme an Auftritten im Bereich Kunst, Kultur und Heimatpflege

  3. Erforschung und Rekonstruktion von Trachten

  4. Unterstützung bei Projekten zur Förderung der plattdeutschen Sprache

  1. Räumlichkeiten für die Ausstellung von Kunsthandwerk und Bildern zur Verfügung stellen

  2. Training, Ausbildung und Weiterbildung in den Bereichen Volkstanz, Singen, Theaterspielen und Musizieren.

Der Verein ist überparteilich.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3
Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede Personengemeinschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt. Er teilt dem Antragsteller eine Ablehnung schriftlich mit.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat schriftlich zu erklären.
    Somit muss die Kündigung spätestens bis zum 30. November des Austrittsjahres beim Vorstand des Vereins eingehen

  4. Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins durch den Vorstand ausgeschlossen werden; im Beschwerdefall entscheidet die Mitgliederversammlung.

    1. Der Ausschluss ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

    • ein Mitglied die Vereinsinteressen vorsätzlich schädigt;

    • ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.

    • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei

      • Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung,

      • einschließlich des Tragens beziehungsweise zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole

    • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    • Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 4 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

    • Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

  2. Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorsitzender / Ehrenvorstand Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ehemalige Vorstandsmitglieder zum Ehrenvorstand ernennen. Ehemalige Vorsitzende können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstand haben keine besonderen Rechte und Pflichten. Die Auszeichnung kann jederzeit widerrufen werden.

§5
Datenschutz der Mitglieder

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§6
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehören insbesondere:

  • Anschriftenänderungen

  • Änderungen der Bankverbindung

  • persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

§7
Beiträge und Spenden

Zur Deckung der Kosten für die Tätigkeit des Vereins haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Über die Annahme und Verwendung von Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

Beitragspflicht

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.

Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungen, der Mitglieder an den Verein werden im SEPA‑Lastschriftverfahren eingezogen. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, trägt das Mitglied die entstandenen Kosten

§8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§9
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

  • Vorsitzenden,

  • zwei Stellvertretern,

  • dem Schriftführer

  • und dem Kassenwart.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Eine Blockwahl ist nach vorheriger Abstimmung möglich. Wiederwahl ist möglich.
Auf Antrag eines Mitglieds müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende der Amtszeit bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt.

Wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich zu den Grundsätzen (§2 Vereinszweck) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten. Gewählt werden dürfen auch Mitglieder die persönlich nicht anwesend sind, deren Einverständnis aber vorliegt. Das Einverständnis kann auch durch eine Videokonferenz erfolgen.

Vorstandsmitglieder und Beisitzer müssen Mitglieder des Vereins sein.

Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so bestellt der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger. Dessen Amtszeit endet mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Mitglieder des Vorstands können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.

Der Vorstand leitet und führt den Verein. Er ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand kann sachkundige Vereinsmitglieder zu seiner Beratung heranziehen und einzelne Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren.

§10
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Sie sollen nur einmal wiedergewählt werden. Nach Möglichkeit sollte immer im Wechsel gewählt werden, damit wird in jedem Jahr ein Kassenprüfer gewählt.

Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit — gleich aus welchem Grund — aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbliebene Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.

Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§11
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei dieser Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr und hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.

Der Kassenwart führt die Vereinskasse und nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und kann über Ausgaben gemäß §§2 und 4 der Satzung nach Vorstandsbeschluss allein verfügen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters, der die Versammlung leitet. Bei jedem Vorstandsbeschluss müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein schriftlich zu ermächtigen.
Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  2. Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  3. Vorlage des Haushaltsplans und des Jahresberichtes

  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

  5. Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2

  6. Bildung von themenbezogenen Arbeitsgruppen

§12
Haftungsbeschränkung Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs,1 S, 2 BGB nicht anzuwenden.

§13
Ausschüsse – Beirat

Für die intensive Bearbeitung der in §2 genannten Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten und über die personelle Besetzung allein entscheiden. Die Ausschussvorsitzenden oder ein Delegierter bilden den Beirat, der beratende Funktion hat.

§14
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich, und zwar möglichst im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Versammlung kann als Präsenzveranstaltung oder Videokonferenz, oder einer Mischung aus beiden Arten durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, und zwar entweder durch eine schriftliche Einladung als Briefpost, als eMail oder durch Bekanntgabe in der Tageszeitung der Samtgemeinde Zeven.
Die Einladung gilt als zugegangen wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder muss auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

§15
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden

  2. Entgegennahme des Kassenberichts

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl des Vorstandes

  5. Wahl der Kassenprüfer

  6. Änderung der Satzung

§16
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn Form- und Fristgerecht eingeladen wurde. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gültig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer beurkundet.

§17
Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Rein redaktionelle Satzungsänderungen, Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter (wie Registergericht und Finanzamt) können vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand hat der folgenden Mitgliederversammlung über vorgenommene Änderungen Bericht zu erstatten

§18
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder in der Versammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

§19
Verwendung des nachgelassenen Vermögens

Bei einer Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins geht das Vermögen an die Gemeinde Heeslingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

§20
Gerichtsstand und geltendes Recht

Gerichtsstand ist Zeven
Soweit die Satzung irgendwelche Punkte nicht, oder nicht vollständig geregelt haben sollte, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB.

Heeslingen, den 16.03.2026

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